Haftungs­ausschluss

Stand: 10.06.2026

Berechnungs­grundlagen

  • GEG 2024 – Gebäudeenergiegesetz
  • DIN V 18599
  • DIN 4108 – Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
  • Zusätzlich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Planunterlagen

Thermische Hülle / Vereinfachungen

Der Verlauf der thermischen Hülle sowie die Dämmqualität der Gebäudehülle wurde auf Grundlage der Gebäudeenergieberechnung festgelegt. Die U-Wert-Berechnungen können Vereinfachungen enthalten, so dass z. B. nicht alle in der Planung vorkommenden tragenden Bauteilschichten differenziert berücksichtigt sind.

Produktangaben

Die Bauteilaufbauten sind weitestgehend produktneutral gehalten. Sollten konkrete Produkte benannt sein, können dafür jederzeit gleichwertige Produkte anderer Hersteller verwendet werden. Maßgebend sind die bauphysikalischen Kennwerte aus den jeweiligen Zulassungen. Es sind grundsätzlich für den jeweiligen Anwendungsfall bauaufsichtlich zugelassene Produkte zu verwenden. Beim Einbau sind die Verarbeitungshinweise des Herstellers zu beachten. Dämmstoffe müssen per Deklaration für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein.

Bauteile

Die Darstellung der Bauteile dient lediglich dazu, die U-Wert-Berechnung des jeweiligen Bauteils nachvollziehen zu können. Da bei der U-Wert-Berechnung thermisch nicht relevante Bauteilschichten wie Folien oder Anstriche vernachlässigt werden können, eignen sich die dargestellten Bauteile dieses Nachweises nicht als Ausführungsdetails.

Wärmeleitfähigkeit

Bei der jeweils berücksichtigten Wärmeleitfähigkeit λ handelt es sich um den Bemessungswert nach Zulassung, der je nach Einbausituation vom Bemessungswert nach DIN 4108-4 (meist in Datenblättern angegeben) abweichen kann. Die berücksichtigte und für die Ausführung maßgebende Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe ist im Bauteilkatalog dargestellt.

Feuchteschutz

Die technischen Vorgaben zum Feuchteschutz gemäß DIN 4108-3 sind einzuhalten. Der Feuchteschutznachweis ist nicht Bestandteil dieses Nachweises.

Wärmebrücken

In Abhängigkeit des zu berechnenden Objektes bzw. der angenommenen Maßnahmen kann ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag von 0,05 oder 0,03 W/(m²K) für die Berechnung angesetzt werden. Um diesen geringen Wert erreichen zu können, ist es z. B. notwendig, die Attiken thermisch zu trennen oder die Fenster in die Dämmebene zu legen. Ausführungsdetails können der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 entnommen werden und sind bei der Ausführung zu beachten. Ist ein detaillierter Nachweis der Wärmebrücken gewünscht, muss dieser zu einem späteren Zeitpunkt detailliert berechnet und nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist nicht Bestandteil des Auftrages und ist gesondert zu beauftragen.

Flankendämmung

Flankendämmung an thermisch nicht oder nur mäßig trennbaren Bauteilanschlüssen ist analog zu DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 mit 1 m Länge und min. 80 mm Dämmstärke auszuführen. Wir empfehlen, die halbe Dämmstärke der Wand- bzw. Deckendämmung (aufgerundet auf das nächstmögliche Maß, min. 80 mm) anzusetzen. Nach detaillierter Wärmebrückenberechnung können sich u. U. in einigen Bereichen höhere Dämmanforderungen ergeben.

Luftdichtheitstest

Ein Luftdichtheitstest wurde berücksichtigt; die Dichtheit ist nachzuweisen.

Lüftungskonzept

Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6:12-2019 für Neubauten zu erstellen. Dieser ist nicht Bestandteil des Auftrages und gesondert zu beauftragen.

Schallschutz

Schallschutzmaßnahmen im Hochbau haben zum Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die technischen Vorgaben gemäß DIN 4109:2018-01 sind einzuhalten. Der erforderliche Nachweis ist nicht Bestandteil dieses Dokumentes.

Brandschutz

Brandschutzmaßnahmen dienen vorrangig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit. Die zugrunde liegenden Schutzziele gemäß § 14 der Musterbauordnung (MBO) bzw. der jeweils gültigen Fassung der jeweiligen Landesbauordnungen gilt es in der jeweiligen Fachplanung zu berücksichtigen und die technischen Vorgaben einzuhalten. Der erforderliche Nachweis ist nicht Bestandteil dieses Dokumentes.

Folgeschäden und Garantien

Eine Haftung für Folgeschäden kann ausgeschlossen werden.

Förderhöhe

Für die Erreichung bestimmter Einspar- oder Förderwerte wird keine Gewähr übernommen. Eine Förderung bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten nach Vorhabendurchführung und kann somit geringer als die vor Vorhabendurchführung abgeschätzten und beantragten Förderhöhen ausfallen. Eine Haftung für geringer ausgezahlte Fördersummen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Beratung nach § 71 Abs. 11 GEG

Die Beratung über mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere auf Grund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, ist erfolgt.

Haftungs­beschränkung

Die Haftung wird ausdrücklich auf den Auftragswert begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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